Ein besonderer Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Abwehr von Kündigungen. gleich ob außerordentliche (fristlose) oder ordentliche Kündigung aus betriebs- personen- oder verhaltensbedingten Gründen. Hierzu überprüfe ich die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit und erhebe für Sie die Kündigungsschutzklage. Hier gilt es eine wichtige Frist zu beachten. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Danach gilt die nicht angegriffene Kündigung nämlich als sozial gerechtfertigt. In dringenden Fällen rufen Sie bitte direkt bei meinem Sekretariat an, damit ich Ihre Kündigung erforderlichenfalls vorrangig bearbeiten kann. Denn erfahrungsgemäß sind die meisten Arbeitgeberkündigungen rechtswidrig.
„Online-Kündigungsschutzklage“ bedeutet nicht, dass die Verhandlung auch zwingend „online“ beim Arbeitsgericht durchgeführt werden kann. Es gibt aber mittlerweile die verfahrensrechtliche Möglichkeit, die es dem Arbeitsgericht in geeigneten Fällen erlaubt, den Beteiligten zu gestatten, die Gerichtsverhandlung im Wege einer Videokonferenz durchzuführen. Einen solchen Antrag kann ich auf Wunsch natürlich auch gerne für Sie stellen. Die Entscheidung, ob eine solche Videoverhandlung dann auch tatsächlich durchgeführt wird oder ob man zur mündlichen Verhandlung persönlich bei Gericht erscheinen muss, obliegt dann aber alleine dem Arbeitsgericht. Es entspricht aber meiner gesicherten Erfahrung, dass die Arbeitsgerichte der Durchführung einer Videokonferenz gerade bei der zunächst durchzuführenden Güteverhandlung sehr zugänglich sind.
Wenn Sie sich für die Möglichkeit einer „Online-Kündigungsschutzklage“ entscheiden, dann ist es ausreichend, dass Sie mir ein entsprechend ausgefülltes „Online-Kündigungsschutzklage-Formular“, Ihren Arbeitsvertrag mit ggf. getroffenen Zusatzvereinbarungen und Ihre Letzte Gehalts-/Lohnabrechnung unmittelbar nebst unterzeichneter Vollmacht auf meine E-Mail-Adresse (…) als PDF-Datei übersenden.
Wenn der Fristablauf zur Einreichung der Klage innerhalb der nächsten fünf Tage liegt, dann melden Sie sich bitte unbedingt zusätzlich sofort telefonisch unter: 02051/94730.
Anschließend werde ich einen Entwurf der beabsichtigten Klageschrift fertigen und Ihnen zur Freigabe auf Ihre E-Mail-Adresse zuleiten. Etwaige noch bestehende Rückfragen, werde ich Ihnen innerhalb eines Begleitschreiben stellen.
Was die Kosten eines Rechtsstreits beim Arbeitsgericht anbelangt, müssen Sie wissen, dass Sie die Anwaltskosten gemäß § 12a ArbGG auch dann tragen müssen, wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen oder ein Vergleich geschlossen wird.
Zu meinen Serviceleistungen zählt auch, dass ich mich um die finanzielle Abwicklung im Zusammenhang mit dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung kümmere. Sofern eine Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung noch nicht erteilt wurde, werde ich im Falle eines Rechtsverstoßes die Deckungszusage für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen.
In den Fällen, in denen erkennbar die Möglichkeit besteht, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen, mache ich darauf aufmerksam und überreiche Ihnen einen entsprechenden Vordruck zur Beantragung von PKH.
Sämtliche hier genannten Formular finden Sie im Übrigen unter der Rubrik „Formulare und Downloads“ als PDF-Datei auf unserer Homepage.
Wenn Ihnen eine „Online-Kündigungsschutzklage“ als zu unpersönlich erscheint oder Sie mich persönlich kennenlernen möchten, dann biete ich Ihnen gerne auch ein persönliches Gespräch an, welche Sie dann bitte über meine Sekretariat mit mir vereinbaren möchten. Aus Fristwahrungsgründen kann es aber erforderlich sein, dass zunächst bereits die Klage erhoben werden muss und wir dann anschließend einen persönlichen Termin -falls gewünscht auch Telefontermin oder Videotermin- vereinbaren.